S a t z u n g
§1
Name
Der Verein führt den Namen Spumantia Neustadt e. V.
Er hat seinen Sitz in Neustadt/Donau.
Er ist im Vereinsregister des AG Regensburg eingetragen.
§2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist vom 01.04. – 31.03.
§ 3
Zweck des Vereins
Die Spumantia Neustadt e. V. mit Sitz in Neustadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben Ordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tanzsports und des Faschingsbrauchtums.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Teilnahme an Gardetreffen und Faschingsumzügen.
Gleichermaßen ist hiermit eine ganzjährige jugendpflegerische Tätigkeit verbunden. Die Jugend, hier vor allem die Vereinsjugend, soll an das traditionelle Faschingsbrauchtum herangeführt werden und gezielt hierbei vor Alkoholmissbrauch und Drogenkonsum bewahrt werden.
§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5
Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6
Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 7
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Aktion Sorgenkind, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 8
Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Von den Mitgliedern persönlich eingebrachte Ausrüstung bleibt deren Eigentum.
§ 9
Eintritt der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch
Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich beizulegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar.
§ 10
Beendigung derMitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift zu übersenden. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführen einer gerichtlichen Entscheidung zu.
4. durch Streichung von der Mitgliederliste; der Vorstand ist dazu befugt, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit Beiträgen in Verzug ist.
§ 11
Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 12
Organe des Vereins sind
§ 13
Vorstand
§ 14
Vereinsausschuss
3. Beisitzer, Kassier und Schriftführer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Ausschussmitglied aus dem Amt, so hat der Ausschuss für die Restlaufzeit ein Ersatzmitglied zu wählen.
§ 15
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen einberufen. Die Einberufung kann erfolgen schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder über elektronische soziale Medien (WhatsApp).
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entlastung des Vorstandes
b) die Wal des Vorstandes und des Ausschusses,
c) die Bestimmung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
d) die Satzungsänderung und Beschlussfassung über die Auflösung.
Auf Antrag von mindestens ¼ der Vereinsmitgliedern kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einem Vereinsmitglied den Ehrentitel „Ehrenpräsident“ verleihen. Der Ehrenpräsident ist weder Mitglied des Vorstandes noch des Vereinsausschusses.
§ 16
Rechnungsprüfer
Als Rechnungsprüfer werden 2 Mitglieder für jeweils 1 Jahr bestimmt. Sie haben die
Kassenführung auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber jährlich Bericht zu erstatten.
§ 17
Beschlussfassung
Sämtliche Beschlüsse sind außer im Falle eines Beschlusses über Satzungsänderung und Beschlussfassung über die Auflösung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.
Beschlüsse zur Satzungsänderung und Beschlussfassung über die Auflösung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Hierzu ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder (ab 16 Jahren) erforderlich.
Stimmenthaltungen zählen dabei nicht. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.
Die in den Mitgliederversammlungen sowie den Ausschusssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Neustadt/Donau den 08.08.2021
Michaela Buchner
1. Präsidentin