Satzung

S a t z u n g 

 

 §1 

Name 

 

Der Verein führt den Namen Spumantia Neustadt e. V. 

Er hat seinen Sitz in Neustadt/Donau. 

Er ist im Vereinsregister des AG Regensburg eingetragen. 

 

 §2

Geschäftsjahr 

 

Geschäftsjahr ist vom 01.04. – 31.03. 

 

§ 3 

Zweck des Vereins 

 

Die Spumantia Neustadt e. V. mit Sitz in Neustadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben Ordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tanzsports und des Faschingsbrauchtums. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Teilnahme an Gardetreffen und Faschingsumzügen. 

Gleichermaßen ist hiermit eine ganzjährige jugendpflegerische Tätigkeit verbunden. Die Jugend, hier vor allem die Vereinsjugend, soll an das traditionelle Faschingsbrauchtum herangeführt werden und gezielt hierbei vor Alkoholmissbrauch und Drogenkonsum bewahrt werden. 

 

§ 4 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

§ 5 

Mittelverwendung 

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

§ 6 

Begünstigung 

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

 

 § 7 

Auflösung des Vereins 

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Aktion Sorgenkind, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

 

§ 8 

Vermögen 

 

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Von den Mitgliedern persönlich eingebrachte Ausrüstung bleibt deren Eigentum. 

  

§ 9 

Eintritt der Mitglieder 

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch 

Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich beizulegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar. 

 

§ 10 

Beendigung derMitgliedschaft 

 

Die Mitgliedschaft endet: 

  1. mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein. 
  2. durch den Tod eines Mitglieds, 
  3. durch schriftliche Kündigung eines Mitglieds unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

 

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Mehrheitsbeschluss des Vereinsausschusses: 
  2. wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt; 
  3. wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt; 
  4. bei unkameradschaftlichem Verhalten und bei dem Versuch, Unfrieden oder Zersetzung im Verein zu stiften. 

 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift zu übersenden. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. 

 

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des 

Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste 

Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführen einer gerichtlichen Entscheidung zu. 

 

4. durch Streichung von der Mitgliederliste; der Vorstand ist dazu befugt, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit Beiträgen in Verzug ist. 

 

 

§ 11 

Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

 

§ 12

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsausschuss 
  3. die Mitgliederversammlung 

 

§ 13 

Vorstand 

 

  1. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. 

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (Präsident) und bis zu 2 stellvertretenden Vorständen (1. stellvertretender Vorstand und 2. stellvertretender Vorstand). Der geschäftsführende Vorstand wird im Falle seiner Verhinderung vertreten durch den 1. stellvertretenden Vorstand, dieser im Falle seiner Verhinderung durch den 2. stellvertretenden Vorstand.

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand und im Verhinderungsfall die stellvertretenden Vorstände haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahre, vom 01.04., dem Beginn des Geschäftsjahres an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 

 

  1. Der Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss für die Dauer seiner Amtszeit ein Vereinsmitglied mit der Repräsentation des Vereins nach Außen betrauen. Die Bestellung kann jederzeit vom Vorstand mit einfacher Mehrheit widerrufen werden.

 

§ 14 

Vereinsausschuss 

 

  1. Der Vereinsausschuss ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht von der Mitgliederversammlung wahrgenommen werden oder dem Vorstand obliegen. 
  2. Der Vereinsausschuss besteht aus: 
    1. dem geschäftsführenden Vorstand (1. stellvertretenden Vorstand und 2. stellvertretenden Vorstand) 
    2. dem Kassier 
    3. dem Schriftführer 
    4. bis zu 7 Beisitzern. 

 

3.  Beisitzer, Kassier und Schriftführer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.  Scheidet ein Ausschussmitglied aus dem Amt, so hat der Ausschuss für die Restlaufzeit ein Ersatzmitglied zu wählen. 

 

§ 15

Mitgliederversammlung 

 

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen: 

  1. wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. 
  2. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands. 

 

Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand  unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen einberufen. Die Einberufung kann erfolgen schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder über elektronische soziale Medien (WhatsApp).

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

a) die Entlastung des Vorstandes

b) die Wal des Vorstandes und des Ausschusses,

c) die Bestimmung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

d) die Satzungsänderung und Beschlussfassung über die Auflösung.

 

Auf Antrag von mindestens ¼ der Vereinsmitgliedern kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einem Vereinsmitglied den Ehrentitel „Ehrenpräsident“ verleihen. Der Ehrenpräsident ist weder Mitglied des Vorstandes noch des Vereinsausschusses.

 

 

§ 16 

Rechnungsprüfer 

 

Als Rechnungsprüfer werden 2 Mitglieder für jeweils 1 Jahr bestimmt. Sie haben die 

Kassenführung auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber jährlich Bericht zu erstatten. 

 

§ 17 

Beschlussfassung 

 

Sämtliche Beschlüsse sind außer im Falle eines Beschlusses über Satzungsänderung und Beschlussfassung über die Auflösung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. 

 

Beschlüsse zur Satzungsänderung und Beschlussfassung über die Auflösung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Hierzu ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder (ab 16 Jahren) erforderlich. 

 

Stimmenthaltungen zählen dabei nicht. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. 

 

Die in den Mitgliederversammlungen sowie den Ausschusssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 

 

§ 18 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt nach Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

Neustadt/Donau den  08.08.2021

 

Michaela Buchner

1. Präsidentin

 

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Satzung der Spumantia Neustadt e.V.
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